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1. Der Anlieger einer Anwohnerparkzone im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1b Nr. 2 StVO ist klagebefugt hinsichtlich aller verkehrsrechtlichen Anordnungen, die im Gebiet zur Umsetzung des Anwohnerparkgebietes ergangen sind. 2. a)Materiell verlangt die Einrichtung einer Anwohnerparkzone, daß zwischen den Parkplätzen, für die eine Sonderparkberechtigung eingeräumt wird, und den bevorzugten Benutzern eine räumliche Sonderbeziehung besteht; dies bedeutet, daß die räumliche Ausdehnung der Anwohnerparkzone, um noch von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO gedeckt zu sein, bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 12.11.1992, DAR 1993, 191.) b) In Ergänzung zu der Entscheidung des BVerwG (DAR 1993, 191), das hier 'einen Nahbereich, der unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise von Anwohnern zum Parken aufgesucht wird', genannt hat, ist zu bedenken, ob die konkreten Vorgaben des Bauordnungsrechtes Maßstäbe liefern können, wonach zum Nachweis 'notwendiger Stellplätze' bei Bauvorhaben im allgemeinen kaum eine größere Entfernung als 300 m akzeptiert wird. 3. Mit § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO ist es - in Übereinstimmung mit dem VGH Kassel (Urteil vom 21.02.1994, 2 UE 1564/91) - nicht vereinbar, wenn die nähere Ausgestaltung der Parksondervorrechte dazu führt, daß die Bewohner eines ganzen Stadtquartiers eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten, namentlich wenn Gewerbetreibende Parkflächen, seien diese bewirtschaftet oder unbewirtschaftet, nur noch in unzureichendem Maße vorfinden und auch nicht in benachbarte Gebiete ausweichen können. Eine solche Regelung stellt das § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO zu Grunde liegende Regel-Ausnahme-Schema auf den Kopf.

VG Köln (11 K 2260/93; 11 K 6366/93; 11 K 9902/94; 11 K 126) | Datum: 20.03.1995

DAR 1995, 339 [...]

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